Trotz eventueller späterer Löschung verstößt man schon im Moment der Aufnahme gegen deren Persönlichkeitsrechte.
Das stimmt so nicht:
Man muss unterscheiden zwischen Privatsphäre und Sozialsphäre.
Die eine ist geschützt, das andere nicht.
Privatsphäre ist immer dann, wenn ich davon ausgehen kann, das ich alleine/unbeobachtet bin.
Klassisches Beispiel: Daheim in meiner Wohnung/Haus.
Sozialsphäre ist dann, wenn ich mich in Gesellschaft begebe. Egal ob Straße, Job, Kino, Restaurant, ...
Hier muss ich davon ausgehen, das andere mich sehen.
Ich muss auch davon ausgehen das es passieren kann, dass ich auf Fotos oder VIdeo mit abgebildet werde.
Klassisches Beispiel: Straßenverkehr, Party, Veranstaltungen.
Kurzum: wenn ich mich aus der Deckung bewege, muss ich damit rechnen auch gefilmt zu werden.
ABER: Es gibt Einschränkungen:
1. Dauerhafte Aufzeichnung (also Kamera folgt mir 3Std.)
2. In Umlauf bringen (also z.B. Youtube-Videos daraus machen)
Gängige Dashcams zeichnen in kurzen Sequenzen auf und überschreiben die Videos auch wieder.
Damit ist Einschränkung 1 umgangen.
Die Verwertung nach 2. liegt beim Benutzer und die Veröffentlichung war schon vorher nicht erlaubt.
Erklärung zum BGH Urteil: http://www.sueddeutsche.de/aut…teil-verwirrung-1.3980266
Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als „soziales Wesen“ im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Sphäre ist – z. B. gegen Veröffentlichungen – relativ schwach geschützt, sodass Eingriffe in aller Regel zulässig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen.
Die Privatsphäre wird einerseits räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben), andererseits aber auch gegenständlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert. Eingriffe in diese Sphäre sind in der Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen (z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht).